Ausschluss des Widerrufsrechts
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht ein Widerrufsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht bei Verträgen zur Lieferung von Speisen und Getränken, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.